Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr Lüneburg

Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr Lüneburg

§ 1 Organisation

(1.) Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der FEUERWEHR LÜNEBURG und untersteht der fachlichen Aufsicht des Stadtbrandmeisters (§ 13 NBrandSchG), der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart ist Mitglied im Stadtkommando.

(2.) Die JUGENDFEUERWEHR LÜNEBURG setzt sich aus den Orts-Jugendfeuerwehren Lüneburg-Häcklingen, Lüneburg-Mitte I, Lüneburg-Mitte II, Lüneburg-Ochtmissen, und Lüneburg-Oedeme der Ortsfeuerwehren zusammen.

(3.) Die Orts-Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der Ortsfeuerwehr und untersteht der fachlichen Aufsicht des Ortsbrandmeisters, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient. Die Orts-Jugendfeuerwehr Lüneburg- Ochtmissen untersteht der fachlichen Aufsicht des Ortsbrandmeisters Lüneburg-Mitte.



§ 2 Aufgaben und Ziele

(1.) Die Jugendfeuerwehren haben folgende Aufgaben:

1.1 Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr und die Vorbereitung auf die Aufgabe eines aktiven Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr,

1.2 Erziehung der Jugendlichen zur praktischen Nächstenhilfe,

1.3 theoretische und praktische Ausbildung für den Brandschutz und der Hilfeleistung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeiten der Jugendlichen,

1.4 Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter den Jugendlichen, insbesondere Erziehung zur Hilfsbereitschaft, demokratischem Bewusstsein, Beteiligung an demokratischen Prozessen, Friedensbereitschaft, Bereitschaft zum Engagement für Natur- und Umweltschutz,

1.5 Gestaltung der Jugendarbeit in jugendpflegerischer, kultureller und sportlicher Hinsicht auf nationaler und internationaler Ebene.

(2.) Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Arbeit nach den Grundsätzen für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Jugendgemeinschaften in der jeweils gültigen Fassung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), des Jugendförderungsgesetzes (JFG) und des Bildungsprogrammes der Deutschen Jugendfeuerwehr.



§ 3 Mitgliedschaft

(1.) Jugendliche aus der Stadt Lüneburg im Alter von 10 bis 16 Lebensjahren können Mitglieder der Orts- Jugendfeuerwehr, in deren Bereich sie wohnhaft sind, werden. Hierzu ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister.

(2.) Die Satzung der FEUERWEHR LÜNEBURG in der jeweiligen Fassung ist zu beachten.

(3.) Die Mitglieder der Orts-Jugendfeuerwehr erhalten einen von der Stadt Lüneburg ausgestellten Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.

(4.) Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch

4.1 Austritt

(schriftlich mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten)

4.2 Verlegung des Wohnsitzes aus dem Stadtgebiet

4.3 Ausschluss

(Dieser ist den Erziehungsberechtigten schriftlich durch den Ortsbrandmeister mitzuteilen)

4.4 Auflösung der Jugendfeuerwehr

4.5 Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, wenn eine Übernahme als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfolgt.

4.6 Übernahme als aktives Mitglied, die bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen kann. Diese Übernahme bedarf einer besonderen Begründung (z.B. Verordnung über die Mindeststärke) durch den Ortsbrandmeister und kann nur in Absprache mit dem Jugendfeuerwehrausschuss und dem Einvernehmen mit dem betroffenen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten erfolgen. Vor der Übernahme als aktives Mitglied sollte die Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr erworben werden.



§ 4 Rechte und Pflichten

(1.) Jedes Jugendfeuerwehr-Mitglied hat das Recht:

1.1 bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,

1.2 in eigener Sache gehört zu werden,

1.3 die Organe zu wählen,

(2.) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung:

2.1 an Dienststunden und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen,

2.2 die im Rahmen dieser Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen,

2.3 die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.



§ 5 Ordnungsmaßnahmen

(1.) Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:

1.1 Verwarnung unter vier Augen durch den Jugendfeuerwehrwart,

1.2 Verweis vor der Jugendfeuerwehr durch den Stadtjugendfeuerwehrwart,

1.3 Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr

(über den Ausschluss eines Mitgliedes einer Orts-Jugendfeuerwehr beschließt das jeweilige Ortskommando auf Vorschlag des Jugendfeuerwehrausschusses. Gegen die Entscheidung des Ortskommandos kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung über den Ortsbrandmeister angerufen werden. Dabei ist der Stadtjugendfeuerwehrwart zu beteiligen.)

(2.) Verweise werden nach Beratung im Jugendfeuerwehrausschuss erteilt, der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Jugendfeuerwehrausschusses vom Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr ausgesprochen.

(3.) Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens vierzehn Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Ortsbrandmeister eingelegt sein, der dann nach Beratung mit dem Jugendfeuerwehrwart und dem Stadtjugendfeuerwehrwart entscheidet.

(4.) Im Falle des Ausschlusses gilt das Verfahren entsprechend § 9 Nieders. Gemeindeordnung (NGO).



§ 6 Organe

(1.) Organe der Jugendfeuerwehr Lüneburg sind:

1.1 der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss

1.2 der Stadtjugendfeuerwehrwart

(2.) Organe der Orts-Jugendfeuerwehr sind:

2.1 die Mitgliederversammlung

2.2 der Jugendfeuerwehrausschuss

2.3 der Jugendfeuerwehrwart.



§ 7 Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss

(1.) der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:

1.1 dem Stadtjugendfeuerwehrwart,

1.2 dem stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart,

1.3 den Jugendfeuerwehrwarten,

1.4 dem Schriftwart,

1.5 dem Kassenwart,

1.6 und dem Stadtbrandmeister mit beratender Stimme.

(2.) Der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben:

2.1 Koordinierung der Jugendfeuerwehrarbeit im Stadtbereich,

2.2 Zusammenarbeit mit anderen Jugendvereinigungen im Stadtbereich,

2.3 Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten,

2.4 Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Veranstaltungen,

2.5 Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes und des Stellvertreters (Vorschlag zur Bestellung durch den Stadtbrandmeister), des Schriftwartes und der zwei Kassenprüfer,

2.6 Verabschiedung des Dienstplanes.



§ 8 Stadtjugendfeuerwehrwart

(1.) Der Stadtjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen aktive Mitglieder der FEUERWEHR LÜNEBURG sein, sie müssen die Befähigung zum Gruppenführer und den Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr besucht haben. Der Erwerb des Jugendgruppenleiterausweises hat innerhalb eines Jahres nach Bestellung zu erfolgen.

Der Stadtjugendfeuerwehrwart muss mindestens 23 Jahre alt sein. Er sollte nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwart sein.

(2.) Der Stadtjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden vom Stadtbrandmeister für die Dauer von 3 Jahren bestellt.

(3.) Der Stadtjugendfeuerwehrwart leitet die JUGENDFEUERWEHR LÜNEBURG nach Maßgabe dieser Jugendordnung, der Satzung der Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Lüneburg, den Richtlinien des Niedersächsischen Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V., des Stadtfeuerwehrverbandes Lüneburg e.V. sowie den Richtlinien für die Arbeit in den Niedersächsischen Jugendfeuerwehren.

(4.) Der Stadtjugendfeuerwehrwart hat folgende Aufgaben:

4.1 Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten,

4.2 Einberufung und Leitung der Sitzungen des Stadtjugendfeuerwehrausschusses,

4.3 Vertretung der JUGENDFEUERWEHR LÜNEBURG nach innen und außen,

4.4 Mitarbeit in der Kreisjugendfeuerwehr,

4.5 Zusammenarbeit mit dem Stadtbrandmeister und dem Stadtkommando,

4.6 Aufstellung des Dienstplanes im Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister,

4.7 Erledigung bzw. Überwachung des Schriftverkehrs und der Kassengeschäfte.



§ 9 Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister und dem Stadtjugendfeuerwehrwart mit 14 Tagen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Ortsbrandmeister und der Stadtjugendfeuerwehrwart sind einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendfeuerwehrwart geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

Die Teilnahme der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie weitere Gäste ist wünschenswert und wird angestrebt.

1.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.

1.3 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

1.4 Der Jugendfeuerwehrwart sowie sein Stellvertreter und der Stadtjugendfeuerwehrwart haben je eine Stimme. Der Ortsbrandmeister hat beratende Stimme.

(2.) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

2.1 Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und des Stellvertreters (Vorschlag zur Bestellung durch den Ortsbrandmeister), der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses und der zwei Kassenprüfer,

2.2 Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen,

2.3 Genehmigung des Jahres- und des Kassenberichtes,

2.4 Entlastung des Kassenwartes und des Jugendfeuerwehrausschusses,

2.5 Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge,

2.6 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.



§ 10 Jugendfeuerwehrausschuss

(1.) Der Jugendfeuerwehrausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt (außer dem Jugendfeuerwehrwart, seinem Stellvertreter und dem Stadtjugendfeuerwehrwart). Der Jugendfeuerwehrausschuss wird vom Jugendfeuerwehrwart nach Bedarf oder Verlangen des Stadtjugendfeuerwehrwartes, mindestens aber

viermal im Jahr einberufen.

(2.) Die Arbeit der Orts-Jugendfeuerwehr wird durch den Jugendfeuerwehrausschuss koordiniert, er setzt sich zusammen aus:

2.1 dem Jugendfeuerwehrwart,

2.2 dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart,

2.3 dem Gruppenführer,

2.4 dem Schriftwart,

2.5 dem Kassenwart,

2.6 dem Stadtjugendfeuerwehrwart,

2.7 dem Ortsbrandmeister mit beratender Stimme.

(3.) Der Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben:

3.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3.2 Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister,

3.3 Aufstellung des Jahres- und des Kassenberichtes der Orts-Jugendfeuerwehr,

3.4 Verhängung von Ordnungsmaßnahmen.

(4.) Aufgabe des Gruppenführers ist es, die Belange der Orts-Jugendfeuerwehr gegenüber dem Ortsbrandmeister sowie dem Stadtjugendfeuerwehrwart zu vertreten.



§ 11 Jugendfeuerwehrwart

(1.) Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen aktives Mitglied der FEUERWEHR LÜNEBURG und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen die Befähigung zum Gruppenführer, den Einstiegslehrgang für Jugendgruppenleiter und sollten den Sonderlehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr besucht haben. Der Erwerb der Befähigung zum Gruppenführer sowie der Erwerb des Jugendgruppenleiterausweises hat innerhalb eines Jahres nach Bestellung zum Jugendfeuerwehrwart zu erfolgen.

(2.) Der Jugendfeuerwehrwart leitet die Orts-Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. Er wird vom Ortsbrandmeister für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(3.) Der Jugendfeuerwehrwart hat folgende Aufgaben:

3.1 Leitung der Orts-Jugendfeuerwehr

3.2 Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten,

3.3 Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,

3.4 Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrausschuss,

3.5 Zusammenarbeit mit dem Ortsbrandmeister,

3.6 Erledigung bzw. Überwachung des Schriftverkehrs und der Kassengeschäfte der Orts-Jugendfeuerwehr,

3.7 Zusammenarbeit im Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss.



§ 12 Schriftgut

(1.) Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches der Orts-Jugendfeuerwehr sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Jugendfeuerwehrwartes, der sich hierzu des Schriftwartes bedienen kann; diese sind jährlich dem Ortsbrandmeister vorzulegen.

(2.) Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder das Eintrittsdatum in die Orts- Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die FEUERWEHR LÜNEBURG bzw. des Ausscheidens aus der Orts-Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.

(3.) Die Erledigung schriftlichter Arbeiten der JUGENDFEUERWEHR LÜNEBURG ist Aufgabe des Stadtjugendfeuerwehrwartes, der sich hierzu des Schriftwartes bedienen kann.

(4.) Der Schriftverkehr der JUGENDFEUERWEHR LÜNEBURG wird unter der Bezeichnung Jugendfeuerwehr Lüneburg geführt, der Schriftverkehr der Orts-Jugendfeuerwehr unter der Bezeichnung Jugendfeuerwehr Lüneburg mit dem Zusatz der jeweiligen Orts-Jugendfeuerwehr.

(5.) Über die Sitzungen des Stadt-Jugendfeuerwehrausschusses, des Jugendfeuerwehrausschusses und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Stadtjugendfeuerwehrwart bzw. Jugendfeuerwehrwart und Schriftwart zu unterzeichnen.



§ 13 Kassenwesen

(1.) Zur Durchführung der Jugendarbeit kann eine Kameradschaftskasse eingerichtet werden. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Stadtjugendfeuerwehrwart(Jugendfeuerwehr Lüneburg) bzw. dem Jugendfeuerwehrwart (Orts-Jugendfeuerwehr), die sich hierzu des Kassenwartes bedienen können.

(2.) Der Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss bzw. Jugendfeuerwehrausschuss beschließt über die Verwendung der Geldmittel.

(3.) Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer im Stadt-Jugendfeuerwehrausschuss bzw. in der Mitgliederversammlung Bericht.



§ 14 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung

(1.) Die personelle Stärke der Orts-Jugendfeuerwehr sollte mindestens Gruppenstärke haben.

(2.) Die Mitglieder der JUGENDFEUERWEHR LÜNEBURG erhalten für die Ausbildung

und den Übungsdienst entsprechend der Verordnung über die Dienstbekleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Lande Niedersachsen vom 29. Juli 1981 (Nieders. GVB1.S.217) in der jeweils gültigen Fassung die Bekleidung und Ausrüstung gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die FEUERWEHR LÜNEBURG zurückzugeben.

(3.) § 13 (1) der Satzung der FEUERWEHR LÜNEBURG gilt entsprechend unter Beachtung des § 828 (2) BGB.



§ 15 Soziale Sicherung

(1.) Die Mitglieder der JUGENDFEUERWEHR LÜNEBURG sind gegen Unfälle im Dienst

bei der Jugendfeuerwehr durch den zuständigen Feuerwehrunfallkassenträger versichert.

(2.) Bei der Praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten.

(3.) Sachschäden, die im Dienst der Jugendfeuerwehr entstehen, werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt, wie im aktiven Feuerwehrdienst.



§ 16 Schlussbestimmungen

Diese Jugendordnung tritt am 08. April 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jugendordnung vom 01. August 1984 außer Kraft.



Lüneburg, den 08. April 1993



gez.

Christian Raab

Stadtbrandmeister